Hauptmenue

Seit April 2005 befindet sich das Hauptbüro zentral in der Nähe des Hauptbahnhofes in der Häuserzeile zwischen der St. Georg Kirche und Lange Reihe.

Künstler und Publizisten

Die Künstlersozialversicherung ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Sie ermöglicht freischaffenden Künstlern und Publizisten Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Großer Vorteil ist, dass sie lediglich die Arbeitnehmerbeiträge zahlen. Damit ergibt sich eine besonders attraktive Rendite.

 

Handwerker

Als selbstständiger Handwerker gehören Sie traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen alle Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und tatsächlich selbständig arbeiten. Ihre Versicherungspflicht hängt außerdem davon ab, ob Sie ein

  • zulassungspflichtiges,
  • zulassungsfreies oder
  • handwerkerähnliches Gewerbe

ausüben.

 

Selbständige mit einem Auftraggeber

Ein unabhängig Tätiger kann als Selbständiger mit einem Auftraggeber eingestuft werden. Er gilt zwar noch als selbständig, aber mit Einschränkungen. Wichtigste Folge: Seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen vollständig von ihm gezahlt werden. Es besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht innerhalb der ersten drei Jahre zu befreien. Selbständig mit einem Auftraggeber ist, auf wen die folgenden zwei Kriterien zutreffen:

  • Sie beschäftigen normalerweise keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die mehr als 450 Euro monatlich verdienen.
  • Sie sind regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.

 

Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen

  • Lehrkräfte, wenn sie damit regelmäßig mehr als 450 Euro monatlich verdienen (auch nebenberuflich). Der Lehrbegriff wird hier weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe ebenso dazu wie Golf- oder Aerobicunterricht. Auch selbständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkraispädagogen gelten als Lehrer. Die Abgrenzung zu nicht rentenversicherungspflichtigen Beratungstätigkeiten ist hier besonders wichtig.
  • Erzieher, wenn Ihre Tätigkeit auf die Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist. Neben Erziehern in Kindergärten oder Horten sind auch Tageseltern versicherungspflichtig.
  • Beschäftigte in der Pflege, wenn Sie überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln.
  • (Beleg-)Hebammen und Entbindungspfleger, auch wenn Sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.

 

Selbständig oder abhängig Beschäftigt

Zunächst ist zu klären, ob es sich überhaupt um eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Sozialversicherung handelt. Die Regelungen können von denen im Steuerrecht und Arbeitsrecht abweichen. Falls es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, kann Rentenversicherungspflicht bestehen.

 

Rentenversicherungspflicht

Folgende Selbständige können Rentenversicherungspflichtig sein:

  • Geschäftsführer
  • Künstler und Publizisten
  • Handwerker
  • im wesentlichen nur einen Auftraggeber haben
  • Lehrer und Erzieher
  • Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger,
  • Seelotsen, Kistenfischer und Küstenschiffer
  • Hausgewerbetreibende

 

Verstehen Sie die Fragebögen?

  • Muss ich darauf reagieren?
  • Ist es überhaupt der richtige Fragebogen für meine Tätigkeit?
  • Welches sind die maßgeblichen Fragen für eine Entscheidung?
  • Hier ist es wichtig, den Hintergrund der Fragen zu kennen.

 

Fachkundiger Rat

In vielen Jahren der Tätigkeit haben wir uns auf das Thema Selbständige in der Sozialversicherung spezialisiert. In hunderten von Verfahren, auch vor den Sozialgerichten, konnten wir ein Ergebnis im Sinne unserer Mandanten erreichen.

 

Statusfeststellung

  • Statusfestellungsverfahren zur Prüfung der Versicherungspflicht
  • Betriebsprüfungen in Unternehmen
  • Prüfung der Beitragshöhe
  • Gestaltungsmöglichkeiten
  • Änderungen der Gesellschaftsform, des Gesellschaftsvertrages oder des Geschäftsführervertrages

 

Lohnen Rentenversicherungsbeiträge überhaupt noch?

Zur Zeit erhalten Sie für 1.000 Euro Beitrag einen garantierten Rentenbetrag in Höhe von 4,73 Euro monatlich oder 56,76 Euro jährlich (Werte 1/2022 West). Lassen Sie sich einmal vom Versicherungsmakler Ihres Vertrauens ein Angebot zu einer privaten Rentenversicherung erstellen. Vergleichen Sie dann die garantierte Rente und die Überschussrente. In der Sprache der privaten Versicherungswirtschaft handelt es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung um einen altersunabhängigen Unisex Tarif. Das bedeutet, egal ob Sie männlich oder weiblich sind und in welchem Alter Sie den Beitrag gezahlt haben, sie erhalten für Ihren Beitrag immer den gleichen garantierten Rentenbetrag. Durch Rentenanpassungen kann sich auch in Zukunft eine Art Verzinsung bzw. Überschuss ergeben. Sind Sie privat Krankenversichert erhalten Sie auch noch einen Zuschuss zun Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 7,95 % des Rentenbetrages. Das ist dann nochmal so etwas wie ein Bonus. Unter Umständen kann ein Schutz bei Erwerbsminderung aufrecht erhalten und Rehabilitationsleistungen gewährt werden. Nachteil ist, das es zwar eine Hinterbliebenenversorgung gibt aber keine Vererbbarkeit. Aufgrund der aktuellen niedrigen Zinsen auf dem Kapitalmarkt kann die gesetzliche Rentenversicherung eine attraktive Alternative sein.