Hauptmenue

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Wie bekomme ich den Abzug aus dem Versorgungsausgleich nach Tod des geschiedenen Ehepartners zurück?

Obwohl der geschiedene Ehepartner verstorben ist wird weiterhin die Kürzung aus dem Versorgungsausgleich vorgenommen?

Der Rentenversicherungsträger, die Beamtenversorgung oder ein berufsständisches Versorgungswerk haben die Rückübertragung abgelehnt, weil die verstorbene Person länger als 36 Monate Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhalten hat?

Manchmal gibt es doch noch Rettung!

Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt ausgleichsberechtigten Person dazu, dass die überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Person das während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält (BGH, vom 20.06.2018, XII ZB 624/15; im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 – XII ZB 466/16).

Hürde bleibt, in eine zulässige Abänderung hineinzukommen.

Wichtig ist, den richtigen und zulässigen Antrag zu stellen um sich Kosten und Enttäuschungen zu ersparen. Nutzen Sie hier unsere professionelle Hilfe. In vielen Verfahren konnten wir Betroffenen bereits erfolgreich zu hohen Rückzahlungen verhelfen.

Ob Sie die Bedingungen erfüllen und ein Antrag erfolgversprechend ist, können wir besprechen. Vereinbaren Sie gern einen Termin. Auch eine schriftliche Prüfung ohne Termin ist möglich.

 

Sie wurden schon geschieden?

Auch Jahre nach der Scheidung kann der Versorgungsausgleich überprüft werden?  Der Versorgungsausgleich ist nicht in Stein gemeißelt. In den Jahren 1977 bis 2009 gab es ca. 6 Millionen Scheidungen. Durch Gesetzesänderungen, Rechtsprechung oder Neuregelungen bei den Versorgungen sind davon 3 Millionen nachträglich falsch geworden. Heute können sich ganz andere Beträge ergeben. Grund ist auch das ab 1.9.2009 geltende Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).

 

Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleich

Hatte Ihr Ehe­gat­te bei der Schei­dung ei­ne Be­triebs­ren­te oder Zusatzver­sor­gung (z.B. VBL) wurde diese künstlich herunter gerechnet um sie mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar zu machen. Dabei wurden dann aus monaltich 1.000 Euro Rente nur 400 Euro im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Und davon wurde auch nur die Hälfte in Höhe von 200 Euro ausgeglichen. Ohne Umrechnung hätten 500 Euro ausgeglichen werden müssen.

Die "fehlenden" 300 Euro können Sie
jetzt noch geltend machen!

Andererseits kann Ihre Versorgung durch Kürzungen heute geringer sein als zum Zeitpunkt der Scheidung angenommen.

Dann können Sie den Ausgleich
wieder herabsetzen lassen!

Ob Sie von der Neu­be­rech­nung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs pro­fi­tie­ren, erläutere ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

 

Antrag auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

Wurde eine Betriebsrente damals nach der Barwertverordnung künstlich heruntergerechnet, war die Versorgung noch nicht vollständig gesichert (z.B. VBL) oder steht im Urteil ein Satz wie "Der Rest bleibt einen schuldrechtlichen Ausgleich vobehalten" dann wurde noch nicht alles ausgeglichen.

Auch hier kann der "fehlenden" Rest
jetzt noch geltend gemacht werden!

Oft handelt es sich auch hier um hohe Monatsrenten. Kommen Sie mit dem alten Urteil vorbei und ich prüfe dies.

 

Weitere Gründe für eine Abänderung

Zahlen Sie Unterhalt? Sind Sie selbst Invalide geworden? Ist der geschiedene Ehegatte verstorben?

Auch das können Gründe sein
den Versorgungsausgleich prüfen zu lassen!

Damit können Sie Doppelbelastungen vermeiden oder einen Ausgleich wieder Rückgängig machen lassen. Ob Sie die Bedingungen erfüllen und ein Antrag erfolgversprechend ist, können wir besprechen.

 

Versorgungsausgleich

Die Aufteilung der Altersversorgungen bei der Scheidung ist ein oft verdrängtes Thema.
Dringender sind meist Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht.
Dabei geht im Versorgungsausgleich um viel Geld. Eine Rente von 100,- Euro monatlich hört sich zunächst nicht nach einem hohen Betrag an. Außerdem ist sie vielleicht erst in vielen Jahren fällig. Da es sich aber um lebenslange Leistungen handelt, enspricht der Kapitalwert schon in der gesetzlichen Rentenversicherung knapp 22.800,- Euro. Darum wird sich im Zugewinn erbittert gestritten.

 

Während der Scheidung

Das Gericht fordert die Versorgungsträger auf, Auskünfte zu erteilen über

  • die Höhe der Rente in der Ehezeit
  • einen Ausgleichsbetrag
  • ggf. einen Kapitalbetrag
  • ob intern beim Versorgungsträger geteilt werden soll
  • oder extern zu teilen ist und der Kapitalbetrag woanders angelegt werden muss

Verstehen Sie diese Auskünfte? Können Sie nachvollziehen, ob:

  • Ihnen nicht von Ihren Versorgungen zuviel abgezogen wird?
  • Sie von den Versorgungen des Ehegatten nicht zu wenig erhalten?
  • Die Kosten bei den internen Teilung zu hoch sind?
  • Der Versorgungsträger wirklich die externe Teilung verlangen darf?
  • Eine Vereinbarung nicht für beide Eheleute günstiger wäre? Nicht immer ist die gesetzliche Regelung die Beste!

 

Vereinbarungen

Es bestehen zahlreiche Möglichkeiten den Versorgungsausgleich besser als gesetzlich zu Regeln!

  • Verrechnung von Versorgungen um Zersplitterung und Teilungskosten zu vermeiden
  • Berechnung von Kapitalwerten zur Verrechnung im Zugewinn oder mit Immobilien
  • Um eine laufende Kürzung zu vermeiden, wenn der andere erst Jahre später in Rente geht

Wie können wir dabei helfen?

  • Berechnungen vor Beginn des Scheidungsverfahrens
  • Vorbereitung von Notarvereinbarungen
  • Darstellung des gesetzlichen Ausgleichs und Vorschläge für eine Vereinbarung

 

Fachkundiger Rat

Als Sachverständiger im Versorgungsausgleich für Familiengerichte und Rechtsanwälte, Dozent bei Anwaltsvereinen und Fachbuchautor (Praxishandbuch Versorgungsausgleich) habe ich mich auf das Thema Versorgungsausgleich spezialisiert. Nutzen Sie diese Kenntnisse zu Ihrem Vorteil! 

 

Tätigkeiten

  • Berechnung von Anwartschaften z.B. Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Zusatzversorgung, betrieblichen und berufsständischen Versorgungen
  • Vorschläge für Vereinbarungen
  • Sachverständigengutachten für Familiengerichte und Anwälte
  • Prüfung der Vorschläge der Familiengerichte
  • Anträge auf schuldrechtliche Ausgleichsrente beim Familiengericht
  • Anträge auf Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht
  • Anträge auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt, Erwerbsminderung, Tod der ausgleichsberechtigten Person
  • Wahl einer Zielversorgung

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